Lie­fer­be­din­gun­gen

VDMA-Bedin­gun­gen für die Lie­fe­rung von

Maschi­nen für Inlandsgeschäfte

Zur Ver­wen­dung gegenüber:

  1. einer Per­son, die bei Abschluss des Ver­tra­ges in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt (Unter­neh­mer);
  2. juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder einem öffent­lich-recht­li­chen Sondervermögen.

I.  All­ge­mei­nes

  1. Allen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen lie­gen die­se Bedin­gun­gen sowie etwai­ge geson­der­te ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen Abwei­chen­de Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Bestel­lers wer­den auch durch Auf­trags­an­nah­me nicht Vertragsinhalt.

Ein Ver­trag kommt – man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung – mit der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung des Lie­fe­rers zustande.

  1. Der Lie­fe­rer behält sich an Mus­tern, Kos­ten­vor­anschlä­gen, Zeich­nun­gen ä. Infor­ma­tio­nen kör­per­li­cher und unkör­per­li­cher Art – auch in elek­tro­ni­scher Form – Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor; sie dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den. Der Lie­fe­rer ver­pflich­tet sich, vom Bestel­ler als ver­trau­lich bezeich­ne­te Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen nur mit des­sen Zustim­mung Drit­ten zugäng­lich zu machen.

II. Preis und Zahlung

  1. Die Prei­se gel­ten man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung ab Werk ein­schließ­lich Ver­la­dung im Werk, jedoch aus­schließ­lich Ver­pa­ckung und Ent­la­dung. Zu den Prei­sen kommt die Umsatz­steu­er in der jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe hinzu.
  2. Man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung ist die Zah­lung ohne jeden Abzug á Kon­to des Lie­fe­rers zu leis­ten, und zwar:
    1/3  Anzah­lung nach Ein­gang der Auf­trags­be­stä­ti­gung,
    1/3 sobald dem Bestel­ler mit­ge­teilt ist, dass die Haupt­tei­le ver­sand­be­reit sind, der Rest­be­trag inner­halb eines Monats nach Gefahrenübergang
  3. Das Recht, Zah­lun­gen zurück­zu­hal­ten, steht dem Bestel­ler nur inso­weit zu, als sei­ne Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig festgestellt
  4. Das Recht des Bestel­lers, mit Gegen­an­sprü­chen aus ande­ren Rechts­ver­hält­nis­sen auf­zu­rech­nen, steht ihm nur inso­weit zu, als sie unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig festgestellt

III. Lie­fer­zeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lie­fer­zeit ergibt sich aus den Ver­ein­ba­run­gen der Ihre Ein­hal­tung durch den Lie­fe­rer setzt vor­aus, dass alle kauf­män­ni­schen und tech­ni­schen Fra­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en geklärt sind und der Bestel­ler alle ihm oblie­gen­den Ver­pflich­tun­gen, wie z. B. Bei­brin­gung der erfor­der­li­chen behörd­li­chen Beschei­ni­gun­gen oder Geneh­mi­gun­gen oder die Leis­tung einer Anzah­lung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit ange­mes­sen. Dies gilt nicht, soweit der Lie­fe­rer die Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten hat.
  2. Die Ein­hal­tung der Lie­fer­zeit steht unter dem Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Sich abzeich­nen­de Ver­zö­ge­run­gen teilt der Lie­fe­rer sobald als mög­lich mit.
  3. Die Lie­fer­zeit ist ein­ge­hal­ten, wenn der Lie­fer­ge­gen­stand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lie­fe­rers ver­las­sen hat oder die Ver­sand­be­reit­schaft gemel­det Soweit eine Abnah­me zu erfol­gen hat, ist – außer bei berech­tig­ter Abnah­me­ver­wei­ge­rung – der Abnah­me­ter­min maß­ge­bend, hilfs­wei­se die Mel­dung der Abnahmebereitschaft.
  4. Wer­den der Ver­sand die Abnah­me des Lie­fer­ge­gen­stan­des aus Grün­den ver­zö­gert, die der Bestel­ler zu ver­tre­ten hat, so wer­den ihm, begin­nend einen Monat nach Mel­dung der Ver­sand- bzw. der Abnah­me­be­reit­schaft, die durch die Ver­zö­ge­rung ent­stan­de­nen Kos­ten berechnet.
  5. Ist die Nicht­ein­hal­tung der Lie­fer­zeit auf höhe­re Gewalt, auf Arbeits­kämp­fe oder sons­ti­ge Ereig­nis­se, die außer­halb des Ein­fluss­be­rei­ches des Lie­fe­rers lie­gen, zurück­zu­füh­ren, so ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit Der Lie­fe­rer wird dem Bestel­ler den Beginn und das Ende der­ar­ti­ger Umstän­de bald­mög­lichst mitteilen.
  6. Der Bestel­ler kann ohne Frist­set­zung vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn dem Lie­fe­rer die gesam­te Leis­tung vor Gefahr­über- gang end­gül­tig unmög­lich Der Bestel­ler kann dar­über hin­aus vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn bei einer Bestel­lung die Aus­füh­rung eines Teils der Lie­fe­rung unmög­lich wird und er ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Ableh­nung der Teil­lie­fe­rung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Bestel­ler den auf die Teil­lie­fe­rung ent­fal­len­den Ver­trags­preis zu zah­len. Das­sel­be gilt bei Unver­mö­gen des Lie­fe­rers. Im Übri­gen gilt Abschnitt VII.2.

Tritt die Unmög­lich­keit oder das Unver­mö­gen wäh­rend des Annah­me­ver­zu­ges ein oder ist der Bestel­ler für die­se Umstän­de allein oder weit über­wie­gend ver­ant­wort­lich, bleibt er zur Gegen­leis­tung verpflichtet.

  1. Kommt der Lie­fe­rer in Ver­zug und erwächst dem Bestel­ler hier­aus ein Scha­den, so ist er berech­tigt, eine pau­scha­le Ver­zugs­ent­schä­di­gung zu bean­spru­chen. Sie beträgt für jede vol­le Woche der Ver­spä­tung 0,5 %, im Gan­zen aber höchs­tens 5 % vom Wert des­je­ni­gen Teils der Gesamt­lie­fe­rung, das infol­ge der Ver­spä­tung nicht recht­zei­tig oder nicht ver­trags­ge­mäß genutzt wer­den kann.

Setzt der Bestel­ler dem Lie­fe­rer – unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le – nach Fäl­lig­keit eine ange­mes­se­ne Frist zur Leis­tung und wird die Frist nicht ein­ge­hal­ten, ist der Bestel­ler im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zum Rück­tritt berech­tigt. Er ver­pflich­tet sich, auf Ver­lan­gen des Lie­fe­rers in ange­mes­se­ner Frist zu erklä­ren, ob er von sei­nem Rück­tritts­recht Gebrauch macht.

Wei­te­re Ansprü­che aus Lie­fer­ver­zug bestim­men sich aus­schließ­lich nach Abschnitt VII.2 die­ser Bedingungen.

IV. Gefahr­über­gang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Bestel­ler über, wenn der Lie­fer­ge­gen­stand das Werk ver­las­sen hat, und zwar auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder der Lie­fe­rer noch ande­re Leis­tun­gen, B. die Ver­sand­kos­ten oder Anlie­fe­rung und Auf­stel­lung über­nom­men hat. Soweit eine Abnah­me zu erfol­gen hat, ist die­se für den Gefahr­über­gang maß­ge­bend. Sie muss unver­züg­lich zum Abnah­me­ter­min, hilfs­wei­se nach der Mel­dung des Lie­fe­rers über die Abnah­me­be­reit­schaft durch­ge­führt wer­den. Der Bestel­ler darf die Abnah­me bei Vor­lie­gen eines nicht wesent­li­chen Man­gels nicht verweigern.
  2. Ver­zö­gert sich oder unter­bleibt der Ver­sand die Abnah­me infol­ge von Umstän­den, die dem Lie­fe­rer nicht zuzu­rech­nen sind, geht die Gefahr vom Tage der Mel­dung der Ver­sand- bzw. Abnah­me­be­reit­schaft auf den Bestel­ler über. Der Lie­fe­rer ver­pflich­tet sich, auf Kos­ten des Bestel­lers die Ver­si­che­run­gen abzu­schlie­ßen, die die­ser verlangt.
  3. Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig, soweit für den Besteller

V. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Der Lie­fe­rer behält sich das Eigen­tum an dem Lie­fer­ge­gen­stand bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen – auch für zusätz­lich geschul­de­te Neben­leis­tun­gen – aus dem Lie­fer­ver­trag vor.
  2. Der Lie­fe­rer ist berech­tigt, den Lie­fer­ge­gen­stand auf Kos­ten des Bestel­lers gegen Dieb­stahl, Bruch‑, Feuer‑, Was­ser- und sons­ti­ge Schä­den zu ver­si­chern, sofern nicht der Bestel­ler selbst die Ver­si­che­rung nach­weis­lich abge­schlos­sen hat.
  3. Der Bestel­ler darf den Lie­fer­ge­gen­stand weder ver­äu­ßern, ver­pfän­den noch zur Siche­rung über­eig­nen. Bei Pfän­dun­gen sowie Beschlag­nah­me oder sons­ti­gen Ver­fü­gun­gen durch Drit­te hat er den Lie­fe­rer unver­züg­lich davon in Kennt­nis zu setzen.
  4. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Bestel­lers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, ist der Lie­fe­rer zur Rück­nah­me des Lie­fer­ge­gen­stan­des nach Mah­nung berech­tigt und der Bestel­ler zur Herausgabe
  5. Auf­grund des Eigen­tums­vor­be­halts kann der Lie­fe­rer den Lie­fer­ge­gen­stand nur her­aus­ver­lan­gen, wenn er vom Ver­trag zurückgetreten

VI.  Män­gel­an­sprü­che

Für Sach- und Rechts­män­gel der Lie­fe­rung haf­tet der Lie­fe­rer unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che – vor­be­halt­lich Abschnitt VII – wie folgt:

Sach­män­gel

  1. Alle die­je­ni­gen Tei­le sind nach Wahl des Lie­fe­rers nach­zu­bes­sern oder man­gel­frei zu erset­zen, die sich infol­ge eines vor dem Gefahr­über­gang lie­gen­den Umstan­des als man­gel­haft her­aus­stel­len. Die Fest­stel­lung sol­cher Män­gel ist dem Lie­fe­rer unver­züg­lich schrift­lich Ersetz­te Tei­le wer­den Eigen­tum des Lieferers.
  2. Zur Vor­nah­me aller dem Lie­fe­rer not­wen­dig erschei­nen­den Nach­bes­se­run­gen und Ersatz­lie­fe­run­gen hat der Bestel­ler nach Ver­stän­di­gung mit dem Lie­fe­rer die­sem die erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu geben; ande­ren­falls ist der Lie­fe­rer von der Haf­tung für die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen Nur in drin­gen­den Fäl­len der Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit bzw. zur Abwehr unver­hält­nis­mä­ßig gro­ßer Schä­den, wobei der Lie­fe­rer sofort zu ver­stän­di­gen ist, hat der Bestel­ler das Recht, den Man­gel selbst oder durch Drit­te besei­ti­gen zu las­sen und vom Lie­fe­rer Ersatz der erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen zu verlangen.
  3. Der Lie­fe­rer trägt – soweit sich die Bean­stan­dung als berech­tigt her­aus­stellt – die zum Zwe­cke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, soweit hier­durch kei­ne unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belas­tung des Lie­fe­rers ein­tritt. Er ersetzt bei dem Ver­kauf einer neu her­ge­stell­ten Sache außer­dem im Umfang sei­ner gesetz­li­chen Ver­pflich­tung die vom Bestel­ler geleis­te­ten Auf­wen­dun­gen im Rah­men von Rück­griffs­an­sprü­chen in der Lieferkette..
  4. Der Bestel­ler hat im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ein Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag, wenn der Lie­fe­rer – unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le – eine ihm gesetz­te ange­mes­se­ne Frist für die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung wegen eines Sach­man­gels frucht­los ver­strei­chen lässt. Liegt nur ein uner­heb­li­cher Man­gel vor, steht dem Bestel­ler ledig­lich ein Recht zur Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses Das Recht auf Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses bleibt ansons­ten ausgeschlossen.
  5. Wei­te­re Ansprü­che bestim­men sich aus­schließ­lich nach Abschnitt 2 die­ser Bedingungen.
  6. Kei­ne Haf­tung wird ins­be­son­de­re in fol­gen­den Fäl­len übernommen:

Unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung, feh­ler­haf­te Mon­ta­ge bzw. Inbe­trieb­set­zung durch den Bestel­ler oder Drit­te, natür­li­che Abnut­zung, feh­ler­haf­te oder nach­läs­si­ge Behand­lung, nicht ord­nungs­ge­mä­ße War­tung, unge­eig­ne­te Betriebs ‑mit­tel, man­gel­haf­te Bau­ar­bei­ten, unge­eig­ne­ter Bau­grund, che­mi­sche, elek­tro­che­mi­sche oder elek­tri­sche Ein­flüs­se – sofern sie nicht vom Lie­fe­rer zu ver­ant­wor­ten sind.

  1. Bes­sert der Bestel­ler oder ein Drit­ter unsach­ge­mäß nach, besteht kei­ne Haf­tung des Lie­fe­rers für die dar­aus ent­ste­hen­den Glei­ches gilt für ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung des Lie­fe­rers vor­ge­nom­me­ne Ände­run­gen des Liefergegenstandes.

Rechts­män­gel

  1. Führt die Benut­zung des Lie­fer­ge­gen­stan­des zur Ver­let­zung von gewerb­li­chen Schutz­rech­ten oder Urhe­ber­rech­ten im Inland, wird der Lie­fe­rer auf sei­ne Kos­ten dem Bestel­ler grund­sätz­lich das Recht zum wei­te­ren Gebrauch ver­schaf­fen oder den Lie­fer­ge­gen­stand in für den Bestel­ler zumut­ba­rer Wei­se der­art modi­fi­zie­ren, dass die Schutz­rechts­ver­let­zung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirt­schaft­lich ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen oder in ange­mes­se­ner Frist nicht mög­lich, ist der Bestel­ler zum Rück- tritt vom Ver­trag berech­tigt. Unter den genann­ten Vor­aus­set­zun­gen steht auch dem Lie­fe­rer ein Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag zu.

Dar­über hin­aus wird der Lie­fe­rer den Bestel­ler von unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Ansprü­chen der betref­fen­den Schutz­rechts­in­ha­ber freistellen.

  1. Die in Abschnitt 8 genann­ten Ver­pflich­tun­gen des Lie­fe­rers sind vor­be­halt­lich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urhe­ber­rechts­ver­let­zung  abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Bestel­ler den Lie­fe­rer unver­züg­lich von gel­tend gemach­ten Schutz- oder Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen unterrichtet,
  • der Bestel­ler den Lie­fe­rer in ange­mes­se­nem Umfang bei der Abwehr der gel­tend gemach­ten Ansprü­che unter­stützt dem Lie­fe­rer die Durch­füh­rung der Modi­fi­zie­rungs­maß­nah­men gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht,
  • dem Lie­fe­rer alle Abwehr­maß­nah­men ein­schließ­lich außer­ge­richt­li­cher Rege­lun­gen vor­be­hal­ten bleiben,
  • der Rechts­man­gel nicht auf einer Anwei­sung des Bestel­lers beruht und
  • die Rechts­ver­let­zung nicht dadurch ver­ur­sacht wur­de, dass der Bestel­ler den Lie­fer­ge­gen­stand eigen­mäch­tig geän­dert oder in einer nicht ver­trags­ge­mä­ßen Wei­se verwendet

VII.  Haf­tung des Lie­fe­rers, Haftungsausschluss

  1. Wenn der Lie­fer­ge­gen­stand infol­ge vom Lie­fe­rer schuld­haft unter­las­se­ner oder feh­ler­haf­ter Vor­schlä­ge oder Bera­tun­gen, die vor oder nach Ver­trags­schluss erfolg­ten, oder durch die schuld­haf­te Ver­let­zung ande­rer ver­trag­li­cher Neben­ver­pflich­tun­gen – ins­be­son­de­re Anlei­tung für Bedie­nung und War­tung des Lie­fer­ge­gen­stan­des – vom Bestel­ler nicht ver­trags­ge­mäß ver­wen­det wer­den kann, so gel­ten unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che des Bestel­lers die Rege­lun­gen der Abschnit­te VI und 2.
  2. Für Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, haf­tet der Lie­fe­rer – aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer – nur
  1. bei Vor­satz,
  2. bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit des Inha­bers / der Orga­ne oder lei­ten­der Angestellter,
  3. bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Kör­per, Gesundheit,
  4. bei Män­geln, die er arg­lis­tig ver­schwie­gen hat,
  5. im Rah­men einer Garantiezusage,
  6. bei Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stan­des, soweit nach Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz für Per­so­nen- oder Sach­schä­den an pri­vat genutz­ten Gegen­stän­den gehaftet

Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­tet der Lie­fe­rer auch bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit nicht lei­ten­der Ange­stell­ter und bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit, in letz­te­rem Fall begrenzt auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Schaden.

Wei­te­re Ansprü­che sind ausgeschlossen.

VIII.  Ver­jäh­rung

Alle Ansprü­che des Bestel­lers – aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer – ver­jäh­ren in 12 Mona­ten; dies gilt auch für die Ver­jäh­rung von Rück­griffs­an­sprü­chen in der Lie­fer­ket­te gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letz­te Ver­trag in die­ser Lie­fer­ket­te kein Ver­brauchs­gü­ter­kauf ist. Die Ablauf­hem­mung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unbe­rührt. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach Abschnitt VII. 2 a‑d und f gel­ten die gesetz­li­chen Fris­ten. Sie gel­ten auch für Män­gel eines Bau­werks oder für Lie­fer­ge­gen­stän­de, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wur­den und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht haben.

IX.  Soft­ware­nut­zung

Soweit im Lie­fer­um­fang Soft­ware ent­hal­ten ist, wird dem Bestel­ler ein nicht aus­schließ­li­ches Recht ein­ge­räumt, die gelie­fer­te Soft­ware ein­schließ­lich ihrer Doku­men­ta­tio­nen zu nut­zen. Sie wird zur Ver­wen­dung auf dem dafür bestimm­ten Lie­fer­ge­gen- stand über­las­sen. Eine Nut­zung der Soft­ware auf mehr als einem Sys­tem ist untersagt.

Der Bestel­ler darf die Soft­ware nur im gesetz­lich zuläs­si­gen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) ver­viel­fäl­ti­gen, über­ar­bei­ten, über­set­zen oder von dem Objekt­code in den Quell­code umwan­deln. Der Bestel­ler ver­pflich­tet sich, Her­stel­ler­an­ga­ben – ins­be­son­de­re Copy­right-Ver­mer­ke – nicht zu ent­fer­nen oder ohne vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Zustim­mung des Lie­fe­rers zu verändern.

Alle sons­ti­gen Rech­te an der Soft­ware und den Doku­men­ta­tio­nen ein­schließ­lich der Kopien blei­ben beim Lie­fe­rer bzw. beim Soft­ware­lie­fe­ran­ten. Die Ver­ga­be von Unter­li­zen­zen ist nicht zulässig.

X.  Anwend­ba­res Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Lie­fe­rer und dem Bestel­ler gilt aus­schließ­lich das für die Rechts­be­zie­hun­gen inlän­di­scher Par­tei­en unter­ein­an­der maß­geb­li­che Recht der Bundesrepublik
  2. Gerichts­stand ist das für den Sitz des Lie­fe­rers zustän­di­ge Der Lie­fe­rer ist jedoch berech­tigt, am Haupt­sitz des Bestel­lers Kla­ge zu erheben.